FG Niedersachsen - Urteil vom 16.02.2012
14 K 202/11
Normen:
EStG § 38a Abs. 1 Satz 2; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1;

Zum Zufluss von Arbeitslohn bei Abschluss einer Zeitwertkonto-Vereinbarung mit einem nicht beherrschenden Geschäftsführer

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen 14 K 202/11

DRsp Nr. 2012/14155

Zum Zufluss von Arbeitslohn bei Abschluss einer Zeitwertkonto-Vereinbarung mit einem nicht beherrschenden Geschäftsführer

Für die LSt ist im Hinblick auf den Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen zu unterscheiden. Laufender Arbeitslohn ist derjenige, der dem ArbN regelmäßig fortlaufend zufließt. Zufluss liegt erst bei Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein WG vor. Danach liegt im Zeitpunkt der Wertgutschrift auf einem Zeitwertkonto noch kein Zufluss von Arbeitslohn vor. Denn der Teil des laufenden Arbeitslohns, der dem Zeitwertkonto zugeschrieben wird, wird weder bar ausgezahlt noch dem Konto des Berechtigten bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben.

Normenkette:

EStG § 38a Abs. 1 Satz 2; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand: