BFH - Beschluss vom 10.01.2003
III B 26/02
Normen:
EStG § 33 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 616

Zumutbare Belastung gem. § 33 Abs. 3 EStG

BFH, Beschluss vom 10.01.2003 - Aktenzeichen III B 26/02

DRsp Nr. 2003/3768

Zumutbare Belastung gem. § 33 Abs. 3 EStG

Gegen den Ansatz einer zumutbaren Belastung, wie ihn § 33 Abs. 3 EStG vorsieht, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit dem Stpfl. ein verfügbares Einkommen verbleibt, das über dem Regelsatz für das Existenzminimum liegt.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage ist geklärt.

Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) widerspreche, dass § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei der Berechnung der zumutbaren Belastung lediglich auf den Gesamtbetrag der Einkünfte abstellt und Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten nicht berücksichtigt.