Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage ist geklärt.
Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) widerspreche, dass § 33 Abs.
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