FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.09.2012
4 K 1970/10
Normen:
EStG § 33;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 345

Zumutbare Eigenbelastung bei Krankheitskosten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2012 - Aktenzeichen 4 K 1970/10

DRsp Nr. 2012/19475

Zumutbare Eigenbelastung bei Krankheitskosten

Krankheitskosten sind bei der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung jedenfalls dann um die zumutbare Eigenbelastung zu kürzen, wenn es sich um nicht existenziell notwendige Aufwendungen (z.B. Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) handelt. Insoweit sind die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen nicht übertragbar auf als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte Krankheitskosten.

Normenkette:

EStG § 33;

Tatbestand:

Streitig ist der Ansatz einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr (2008) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2008 machten die Kläger Krankheitskosten in Höhe von 1.098 € als außergewöhnliche Belastung geltend.

Im Einkommensteuerbescheid 2008 vom 03. Mai 2010 sah der Beklagte die Krankheitskosten ohne weitere Prüfung dem Grunde nach als abzugsfähig an. Wegen der zumutbaren Belastung in Höhe von 38.787 €, nämlich 6 v.H. des Gesamtbetrags der Einkünfte von 646.456 €, ergab sich jedoch kein Abzug als außergewöhnliche Belastung.