Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.05.2021 - Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs Vergütungsansprüche für den Zeitraum 29.08.2020 bis zum 30.10.2020 zustehen.
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen des Dachdeckerhandwerks, vom 25.05.2020 bis zum 30.10.2020 als Werker bei einer Bruttomonatsarbeitsvergütung von 2.300,- EUR beschäftigt. Auf einer Urlaubsreise in den Kosovo infizierte sich der Kläger mit dem Corona-Virus, was nach Rückkehr zur Anordnung einer Quarantäne durch das zuständige Gesundheitsamt am 19.08.2020 führte. Die Quarantäne endete am 28.08.2020.
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