BGH - Beschluss vom 27.06.2017
II ZB 22/16
Normen:
ZPO § 85; ZPO § 233; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2017, 1004
DB 2017, 2226
FamRZ 2017, 1764
MDR 2017, 1203
MMR 2017, 689
NJW-RR 2017, 1084
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 25.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 315/14
OLG Frankfurt/Main, vom 15.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 102/16

Zumutbarkeit der Ermittlung einer weiteren Telefaxnummer des Gerichts gegenüber dem Prozessbevollmächtigten infolge einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts; Fristwahrende Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax; Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Verfassungsrechtlich gewährleisteter Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes; Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht

BGH, Beschluss vom 27.06.2017 - Aktenzeichen II ZB 22/16

DRsp Nr. 2017/11252

Zumutbarkeit der Ermittlung einer weiteren Telefaxnummer des Gerichts gegenüber dem Prozessbevollmächtigten infolge einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts; Fristwahrende Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax; Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Verfassungsrechtlich gewährleisteter Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes; Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht

Gelingt es einem Prozessbevollmächtigten infolge einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts nicht, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, kann es ihm zumutbar sein, aus einer allgemein zugänglichen, ihm zur Verfügung stehenden Quelle eine weitere Telefaxnummer des Gerichts in Erfahrung zu bringen. Nutzt er dazu das Internet, muss er über den Aufruf der Internetstartseite des Gerichts oder, wenn dort keine Telefaxnummer angegeben ist, einer von dort leicht zugänglichen Internet-seite, auf welcher deutlich erkennbar die Kontaktdaten des Gerichts für den Telefaxverkehr mit Rechtssuchenden hinterlegt sind, hinaus keinen Versuch unternehmen, um über die Internetseiten des Gerichts eine weitere Telefaxnummer zu ermitteln (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 18).

Tenor