VGH Bayern - Beschluss vom 21.01.2020
10 CE 20.60
Normen:
AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 60a Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 09.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 6 E 19.1935

Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens hinsichtlich Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 21.01.2020 - Aktenzeichen 10 CE 20.60

DRsp Nr. 2020/3226

Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens hinsichtlich Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Tenor

I.

Die Verfahren 10 CE 20.60 und 10 C 20.61 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Beschwerde im Verfahren 10 CE 20.60 wird zurückgewiesen und die Beschwerde im Verfahren 10 C 20.61 wird verworfen.

III.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CS 20.60 wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 60a Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerden des Antragstellers, mit denen er sich gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Dezember 2019, soweit sein Antrag auf einstweilige Aussetzung der Abschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde (1.), sowie gegen die Streitwertfestsetzung (2.) wendet, bleiben ohne Erfolg.