OVG Sachsen - Beschluss vom 27.10.2016
8 A 103/16.PB
Normen:
BPersVG § 9 Abs. 1; BPersVG § 9 Abs. 2; BPersVG § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; BPersVG § 9 Abs. 5; BPersVG § 79; BPersVG § 83 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 15.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1123/15

Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden wegen Vornahme der Manipulationen der Erfassung der täglichen Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum; Beteiligung der zuständigen Personalvertretung; Wirkung der Abmahnung eines Auszubildenden in einem Ausbildungsverhältnis hinsichtlich Auflösung des Arbeitsverhältnisses

OVG Sachsen, Beschluss vom 27.10.2016 - Aktenzeichen 8 A 103/16.PB

DRsp Nr. 2017/8185

Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden wegen Vornahme der Manipulationen der Erfassung der täglichen Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum; Beteiligung der zuständigen Personalvertretung; Wirkung der Abmahnung eines Auszubildenden in einem Ausbildungsverhältnis hinsichtlich Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Eine in einem Ausbildungsverhältnis ausgesprochene Abmahnung hat in der Regel nicht die Wirkung, dass die der Abmahnung zu Grunde liegenden Vorkommnisse nicht in Antragsverfahren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG zur Begründung der Unzumutbarkeit, das Arbeitsverhältnis aufrecht zu halten, herangezogen werden können. Eine Weiterbeschäftigung ist unzumutbar, wenn der Auszubildende über einen längeren Zeitraum Manipulationen bei der Erfassung der täglichen Arbeitszeit vornimmt. Eine Beteiligung der zuständigen Personalvertretung ist nur gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 BPersVG vorgesehen.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. Januar 2016 - 8 K 1123/15 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 9 Abs. 1; BPersVG § 9 Abs. 2; BPersVG § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; BPersVG § 9 Abs. 5; BPersVG § 79; BPersVG § 83 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;

Gründe

I.