FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.10.2008
6 K 10256/04 B
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Zuordnung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen bzw. gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.10.2008 - Aktenzeichen 6 K 10256/04 B

DRsp Nr. 2009/1467

Zuordnung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen bzw. gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II

1. Die Beteiligung der Kommanditistin einer GmbH & Co. KG an der Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH und der Hauptkommanditistin, einer AG mit eigenem nicht unter geordneten Geschäftsbetrieb und weiteren Beteiligungen an anderen Gesellschaften, ist nicht dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen, weil sich die Tätigkeit der AG sowie der zwischengeschalteten Komplementär-GmbH nicht auf die Führung der Geschäfte der GmbH & Co. KG beschränkt, so dass die Beteiligung an der AG nicht geeignet und dazu bestimmt ist, die Beteiligung des die Anteile innehabenden Kommanditisten an der GmbH & Co. KG zu stärken. 2. Eine Zuordnung der Beteiligung an der AG zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II wegen Haltens im vorrangigen Interesse der GmbH & Co. KG ist nicht deshalb anzunehmen, weil die AG die Konzernleitung innehat oder der die Anteile innehabende Kommanditist über ein Benennungsrecht hinsichtlich des Verwaltungsrats der AG verfügt. 3. Die Zuordnung der AG-Anteile zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II scheidet aus, wenn der Kurs der Aktien bis zur Bilanzierung der Beteiligung fortwährend gesunken ist und damit feststeht, dass die Beteiligung an der AG verlustträchtig ist.

Die Klage wird abgewiesen.