FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.01.2019
8 K 8286/17
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1-3;

Zuordnung der Einkünfte einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2019 - Aktenzeichen 8 K 8286/17

DRsp Nr. 2022/14270

Zuordnung der Einkünfte einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Tenor

Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2014 und über den Gewerbesteuermessbetrag 2014 vom 19. September 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2017 werden mit der Maßgabe geändert, dass der aus der Durchführung der Finanzanalysen erzielte Verlust in Höhe von 71.161 Euro unberücksichtigt bleibt.

Der Umsatzsteuerbescheid für 2014 vom 19. September 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2017 wird mit der Maßgabe geändert, dass bei der Steuerfestsetzung die aus der Durchführung der Finanzanalysen erzielten steuerpflichtigen Umsätze i.H.v. 109.968 € mit einem Steuersatz von 7% berücksichtigt werden.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beschluss:

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1-3;

Tatbestand