BFH - Urteil vom 07.05.2019
VIII R 2/16
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 235
BB 2019, 2005
BB 2019, 2081
BFH/NV 2019, 1153
BFHE 264, 325
DB 2019, 1939
DStR 2019, 1732
DStRE 2019, 1163
FR 2019, 1040
NZA 2019, 1340
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1183/13

Zuordnung der Einkünfte eines Rentenberaters zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit

BFH, Urteil vom 07.05.2019 - Aktenzeichen VIII R 2/16

DRsp Nr. 2019/12033

Zuordnung der Einkünfte eines Rentenberaters zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit

1. Der Rentenberater übt keine Tätigkeit aus, die einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe —insbesondere dem des Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters— ähnlich ist. Es fehlt an einer Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit. 2. Der Rentenberater erzielt auch keine Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, denn seine Tätigkeit ist im Schwerpunkt beratender Natur und —anders als die gesetzlichen Regelbeispiele— nicht berufsbildtypisch durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.11.2015 – 15 K 1183/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war in den Streitjahren (2010, 2011, 2013) als Rentenberaterin selbständig tätig.