BFH - Urteil vom 07.05.2019
VIII R 26/16
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 2005
BFH/NV 2019, 1156
BFHE 264, 334
DB 2019, 1942
DStRE 2019, 1143
NJW 2020, 872
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3950/14

Zuordnung der Einkünfte eines Rentenberaters zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit

BFH, Urteil vom 07.05.2019 - Aktenzeichen VIII R 26/16

DRsp Nr. 2019/12034

Zuordnung der Einkünfte eines Rentenberaters zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit

1. Der Rentenberater übt keine Tätigkeit aus, die einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe —insbesondere dem des Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters— ähnlich ist. Es fehlt an einer Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit. 2. Der Rentenberater erzielt auch keine Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, denn seine Tätigkeit ist im Schwerpunkt beratender Natur und —anders als die gesetzlichen Regelbeispiele— nicht berufsbildtypisch durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 31.08.2016 – 2 K 3950/14 G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rentenberaterin und seit 2009 hauptberuflich selbständig tätig. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Versorgungsausgleichsrecht, in dem sie nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) eine anerkannte Expertin ist.