Die ledige Klägerin erzielte 1997 als Fremdsprachensekretärin im In- und Ausland Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit im Sinne des § 19 Einkommensteuergesetz - EStG -. Dabei beliefen sich die inländischen Einnahmen auf 27.150,00 DM, die ausländischen auf 19.409,00 DM. Ihnen standen nachgewiesene Werbungskosten zu den Inlandseinnahmen von 558,00 DM und zu den Auslandseinnahmen von 5.761,00 DM gegenüber. Die ausländischen Einkünfte sind aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens - DBA - im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerfrei.
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