FG Niedersachsen - Urteil vom 17.05.2010
14 K 318/07
Normen:
EStG § 24b;

Zuordnung des Entlastungsbetrags nach § 24 b EStG bei annähernd gleichwertiger Aufnahme des Kindes in die beiden Haushalte seiner allein stehenden Eltern; Entlastungsbetrag; Alleinerziehende

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.05.2010 - Aktenzeichen 14 K 318/07

DRsp Nr. 2010/18620

Zuordnung des Entlastungsbetrags nach § 24 b EStG bei annähernd gleichwertiger Aufnahme des Kindes in die beiden Haushalte seiner allein stehenden Eltern; Entlastungsbetrag; Alleinerziehende

1. Zur Berücksichtigung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende gemäß § 24b EStG. 2. Ist ein Kind bei mehreren Stpfl. gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt oder erfüllen würde. 3. Bei annähernd gleichwertiger Aufnahme eines Kindes in beide Haushalte seiner allein stehenden Eltern ist der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinerziehenden zu gewähren, der von den Berechtigten zum alleinigen Kindergeldberechtigten bestimmt worden ist. 4. Eine Aufteilung des Entlastungsbetrages bzw. dessen doppelte Gewährung ist weder mit dem Wortlaut des Gesetzes noch mit dem Willen des Gesetzgebers zu vereinbaren.

Normenkette:

EStG § 24b;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wem der Entlastungsbetrag für Alleinziehende gemäß § 24 b Einkommensteuergesetz i.d.F des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21. Juli 2004, Bundesgesetzblatt I 2004, Seite 1753 (EStG) zusteht.