Zuordnung des Grundstücks zum RichtwertgebietUmrechnung des Richtwerts nach der Geschoßflächenzahl Kein Abzug für aufgestaute Instandhaltungsarbeiten bei der Mindestbewertung
FG Nürnberg, Urteil vom 29.03.2001 - Aktenzeichen IV 565/00
DRsp Nr. 2001/16341
Zuordnung des Grundstücks zum RichtwertgebietUmrechnung des Richtwerts nach der Geschoßflächenzahl Kein Abzug für aufgestaute Instandhaltungsarbeiten bei der Mindestbewertung
1. Das Finanzamt hat den vom Gutachterausschuss mitgeteilten Bodenrichtwert regelmäßig ohne nähere Prüfung hinsichtlich seiner Höhe anzuwenden.2. Der vom Gutachterausschuss festgesetzte Bodenrichtwert ist nur dann in einen Bodenwert für das zu bewertende Grundstück umzurechnen, wenn sich der Bodenrichtwert auf eine vom Gutachterausschuss angegebene Geschoßflächenzahl bezieht. Die Umrechnung erfolgt nach der baurechtlich möglichen Nutzung, nicht nach der tatsächlichen Bebauung.3. Mit dem Abschlag von 20 v. H. nach § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG sind alle wertbeeinflussenden Merkmale pauschal abgegolten. Aufwendungen für aufgestaute Instandhaltungsarbeiten können demnach nicht mehr abgezogen werden.
Streitig ist, wieweit im Rahmen der Mindestbewertung nach § 146 Abs. 6BewG Aufwendungen für aufgestaute Instandhaltungsarbeiten sowie ein Verkehrswertgutachten zu berücksichtigen sind.
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