FG Nürnberg - Urteil vom 29.03.2001
IV 565/00
Normen:
BewG § 145 Abs. 3 ; BewG § 146 Abs. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 959

Zuordnung des Grundstücks zum RichtwertgebietUmrechnung des Richtwerts nach der Geschoßflächenzahl Kein Abzug für aufgestaute Instandhaltungsarbeiten bei der Mindestbewertung

FG Nürnberg, Urteil vom 29.03.2001 - Aktenzeichen IV 565/00

DRsp Nr. 2001/16341

Zuordnung des Grundstücks zum RichtwertgebietUmrechnung des Richtwerts nach der Geschoßflächenzahl Kein Abzug für aufgestaute Instandhaltungsarbeiten bei der Mindestbewertung

1. Das Finanzamt hat den vom Gutachterausschuss mitgeteilten Bodenrichtwert regelmäßig ohne nähere Prüfung hinsichtlich seiner Höhe anzuwenden. 2. Der vom Gutachterausschuss festgesetzte Bodenrichtwert ist nur dann in einen Bodenwert für das zu bewertende Grundstück umzurechnen, wenn sich der Bodenrichtwert auf eine vom Gutachterausschuss angegebene Geschoßflächenzahl bezieht. Die Umrechnung erfolgt nach der baurechtlich möglichen Nutzung, nicht nach der tatsächlichen Bebauung. 3. Mit dem Abschlag von 20 v. H. nach § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG sind alle wertbeeinflussenden Merkmale pauschal abgegolten. Aufwendungen für aufgestaute Instandhaltungsarbeiten können demnach nicht mehr abgezogen werden.

Normenkette:

BewG § 145 Abs. 3 ; BewG § 146 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist, wieweit im Rahmen der Mindestbewertung nach § 146 Abs. 6 BewG Aufwendungen für aufgestaute Instandhaltungsarbeiten sowie ein Verkehrswertgutachten zu berücksichtigen sind.