Die Beteiligten streiten über die Zuordnung des Marktplatzes der Stadt T (insbesondere Platzbefestigung, Brunnen und Zubehör, anteiliges Rathaus) zum Betrieb gewerblicher Art. (= BgA) "Marktwesen" der Stadt T.. Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung von Abschreibungsbeträgen bei den Körperschaftsteuerfestsetzungen 1991 und 1998 sowie bei den Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrages für die Jahre 1991 und 1992.
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