BFH - Urteil vom 19.04.2012
III R 1/11
Normen:
EStG 2002 § 26a Abs. 2 Satz 2; EStG 2002 § 33b Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2939/10

Zuordnung des übertragenen Pauschbetrages für behinderte Menschen bei getrennter Veranlagung

BFH, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen III R 1/11

DRsp Nr. 2012/18137

Zuordnung des übertragenen Pauschbetrages für behinderte Menschen bei getrennter Veranlagung

Die Zuordnungsregelung in § 26a Abs. 2 EStG geht anderen Zuordnungsregeln vor. Der einem gemeinsamen Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag, der auf Antrag der Eltern vollständig einem von ihnen übertragen wurde, ist daher bei getrennter Veranlagung bei beiden Elternteilen je zur Hälfte abzuziehen.

Normenkette:

EStG 2002 § 26a Abs. 2 Satz 2; EStG 2002 § 33b Abs. 5;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihr Ehemann haben sich im Laufe des Streitjahres 2007 getrennt. Ihr gemeinsamer Sohn ist schwerbehindert (Merkzeichen G, aG und H). Er lebt im Haushalt der Klägerin und wird seit seiner Geburt im Jahre 1992 vollständig von ihr betreut und versorgt.

Die Eheleute sind für das Streitjahr antragsgemäß getrennt veranlagt worden. Der Einkommensteuererklärung der Klägerin war eine Bescheinigung des Ehemannes beigefügt, dass er die ihm zustehenden Freibeträge wegen der Behinderung des gemeinsamen Sohnes für das Kalenderjahr 2007 auf seine Ehefrau übertrage.