BFH - Urteil vom 17.03.2010
IV R 60/07
Normen:
AO § 165 Abs. 2 S. 1; EStG § 13 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 06.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2445/05

Zuordnung einer angelegten Weihnachtsbaumkultur zur sonstigen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung; Nachträgliche Änderung einer Steuerfestsetzung durch die Finanzbehörde bei vorläufiger Festsetzung der Steuer; Merkmale einer einkommensteuerrelevanten Tätigkeit i.R. eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs; Unsicherheit in der steuerrechtlichen Beurteilung eines feststehenden Sachverhalts

BFH, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen IV R 60/07

DRsp Nr. 2010/11073

Zuordnung einer angelegten Weihnachtsbaumkultur zur sonstigen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung; Nachträgliche Änderung einer Steuerfestsetzung durch die Finanzbehörde bei vorläufiger Festsetzung der Steuer; Merkmale einer einkommensteuerrelevanten Tätigkeit i.R. eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs; Unsicherheit in der steuerrechtlichen Beurteilung eines feststehenden Sachverhalts

1. NV: Folgt das FA mit der vorläufigen Steuerfestsetzung zunächst den rechtlichen Vorstellungen des Steuerpflichtigen, kann es nachrangige Ermittlungen und Nachprüfungen zurückstellen, solange offen ist, ob ihnen bei der Steuerfestsetzung Bedeutung zukommt. 2. NV: Die Entscheidung, nach welchen Vorschriften der Gewinn eines Betriebs zu ermitteln ist, hat Vorrang gegenüber der Frage, ob der Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht unterhalten wird.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 2 S. 1; EStG § 13 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der in X (Großstadt) wohnt, hat von seinen Eltern ein landwirtschaftliches Grundstück in der Y-Region (Mittelgebirge) mit einer Fläche von 4,75 ha gepachtet. Im Frühjahr 1999 (Streitjahr) legte er darauf eine Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur an.