Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) unterscheidet zwischen (gebundenen) Diensterfindungen (§ 4 Abs. 2 ArbnErfG) und (freien) sonstigen Erfindungen (§ 4 Abs. 3 ArbnErfG). Zu den Diensterfindungen gehören solche, die aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeiten entstanden sind (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 ArbnErfG), und solche, die maßgeblich auf den Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen. Nur eine Diensterfindung kann der Arbeitgeber nach § 6 ff. ArbnErfG in Anspruch nehmen. Bei freien Erfindungen hat der Arbeitnehmer lediglich die Pflicht, die Erfindung dem Arbeitgeber anzubieten, bevor er sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anderweitig verwertet (§ 19 ArbnErfG).
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