FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.09.2002
3 K 720/99
Normen:
AltSchG § 4 ; DMBilG § 36 Abs. 4 ; DMBilG § 50 Abs. 3 ; KStG (1991) § 30 Abs. 2 Nr. 2 ; KStG (1991) § 30 Abs. 2 Nr. 4 ; KStG (1991) § 47 Abs. 1 S. 2 ;

Zuordnung einer durch Erlass von Verbindlichkeiten gemäß § 4 AltSchG eingetretenen Vermögensmehrung im Rahmen der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals nach Verjährung des betreffenden Feststellungsbescheides nach § 47 KStG; Körperschaftsteuer 1994; gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 KStG zum 31.12.94

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.09.2002 - Aktenzeichen 3 K 720/99

DRsp Nr. 2003/752

Zuordnung einer durch Erlass von Verbindlichkeiten gemäß § 4 AltSchG eingetretenen Vermögensmehrung im Rahmen der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals nach Verjährung des betreffenden Feststellungsbescheides nach § 47 KStG; Körperschaftsteuer 1994; gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 KStG zum 31.12.94

1. Eine Vermögensmehrung, die durch den Erlass von Verbindlichkeiten gemäß § 4 AltSchG eingetreten ist, ist gliederungsrechtlich dem Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG (EK 04) zuzuordnen. 2. Kann die Zuordnung zum EK 04 aufgrund bereits eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr erfolgen, weil ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verwendbaren Eingenkapitals für den Veranlagungszeitraum, in dem die Vermögensmehrung zu erfassen gewesen wäre, nicht ergangen ist, so ist die Vermögensmehrung zwingend in der Gliederungsrechnung dem Teilbetrag nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG (EK 02) zuzuführen.

Normenkette:

AltSchG § 4 ; DMBilG § 36 Abs. 4 ; DMBilG § 50 Abs. 3 ; KStG (1991) § 30 Abs. 2 Nr. 2 ; KStG (1991) § 30 Abs. 2 Nr. 4 ; KStG (1991) § 47 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin für das Streitjahr 1994 aus dem verwendbaren Eigenkapital nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - eine Ausschüttung vornehmen konnte.