FG Nürnberg - Urteil vom 16.05.2001
III 140/97
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 76 § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 913

Zuordnung eines Anteils (25 v. H.) an einer vermögensverwaltenden GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen bei einer allgemeinen Unternehmensberatung

FG Nürnberg, Urteil vom 16.05.2001 - Aktenzeichen III 140/97

DRsp Nr. 2002/9543

Zuordnung eines Anteils (25 v. H.) an einer vermögensverwaltenden GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen bei einer allgemeinen Unternehmensberatung

1. Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Wirtschaftsgut jedenfalls dann zum notwendigen Betriebsvermögen zu rechnen, wenn ihm zugleich eine konkrete betriebliche Funktion zukommt. Bei einer GmbH-Beteiligung eines selbständigen Gewerbetreibenden ist dies der Fall, wenn die Beteiligung - ihrer Art. und Funktion nach - für die betriebliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen von erheblichem Vorteil ist.2. Ohne Rücksicht auf den betrieblichen Förderzweck können Beteiligungen auch bereits deshalb zu einem Betriebsvermögen gehören, weil sie einen Vermögenszugang darstellen, der betrieblich veranlaßt ist.3. Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 76 § 118 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Anteile des Klägers an drei Vermögensverwaltungs GmbH's zu seinem Privat- oder Betriebsvermögen als Einzelunternehmer gehören bzw. ein gewerblicher Grundstückshandel bestanden hat.