FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.03.2004
3 V 1560/03
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1, Abs. 4 ; AO (1977) § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 ;

Zuordnung eines vom Gesellschaftergeschäftsführer privat genutzten Pkw zum Betriebsvermögen einer GmbH; Bemessung der durch die Nutzungsüberlassung verursachten verdeckten Gewinnausschüttung; Zulässigkeit eines gerichtlichen AdV-Antrags bei automatisierter Mahnung

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.03.2004 - Aktenzeichen 3 V 1560/03

DRsp Nr. 2004/10321

Zuordnung eines vom Gesellschaftergeschäftsführer privat genutzten Pkw zum Betriebsvermögen einer GmbH; Bemessung der durch die Nutzungsüberlassung verursachten verdeckten Gewinnausschüttung; Zulässigkeit eines gerichtlichen AdV-Antrags bei automatisierter Mahnung

1. Erwirbt nicht der Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH, sondern die GmbH einen ausschließlich diesem für private Zwecke zur Verfügung gestellten Pkw, weil der Gesellschaftergeschäftsführer beim Erwerb des Pkw persönlich nicht in Erscheinung tritt, ist der Pkw als notwendiges Betriebsvermögen zu bilanzieren. 2. Die Nutzungsüberlassung führt in Höhe der Aufwendungen einschließlich der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer zuzüglich eines Gewinnaufschlags zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. 3. Verbleiben zwischen dem Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) bei Gericht und dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller aufgrund der im automatisierten Verfahren ergangenen Mahnung mit Vollstreckungsankündigung mit Vollstreckungsmaßnahmen rechnen muss, weniger als eine Woche, ist ihm nicht mehr zuzumuten, zunächst beim FA statt unmittelbar bei Gericht die AdV zu beantragen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1, Abs. 4 ; AO (1977) § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.