Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2. FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757; im Folgenden: FGO n.F.; vgl. unten 1.) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F.; vgl. unten 2.) eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordern.
1. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO n.F. rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
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