KG - Urteil vom 09.03.2020
2 U 80/19
Normen:
ZPO § 720a;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 93 O 61/19
LG Berlin, vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 93 O 61/19

Zuordnung eines Widerspruchs zu einer GesellschafterlisteZwangseinziehung oder Zwangsabtretung eines Gesellschaftsanteils für den Fall seiner PfändungVerstoß gegen die gesellschaftsrechtliche TreuepflichtPfändung wegen einer umstrittenen Forderung

KG, Urteil vom 09.03.2020 - Aktenzeichen 2 U 80/19

DRsp Nr. 2020/4296

Zuordnung eines Widerspruchs zu einer Gesellschafterliste Zwangseinziehung oder Zwangsabtretung eines Gesellschaftsanteils für den Fall seiner Pfändung Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht Pfändung wegen einer umstrittenen Forderung

Sieht die Satzung einer GmbH die Möglichkeit der Zwangseinziehung oder Zwangsabtretung eines Gesellschaftsanteils für den Fall seiner Pfändung vor, kann ein entsprechender Einziehungs- oder Abtretungsbeschluss gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen und anfechtbar sein, wenn die Gesellschaft die betreffenden Geschäftsanteile selbst im Wege der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO aufgrund eines nicht rechtskräftigen Titels wegen einer zwischen den Parteien umstrittenen Forderung gepfändet hat.

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 29. August 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 93 O 61/19 - abgeändert und die mit dem Beschluss vom 13. Juni 2019 des Landgerichts Berlin erlassene einstweilige Verfügung bestätigt.

Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 720a;

Gründe: