Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Mit verbindlicher Zolltarifauskunft (vZTA) vom 25.04.2016 wies die zuständige niederländische Zollbehörde das Gerät, das die Klägerin als Wireless LAN Internet-Radio vertrieb, der Unterposition 8527 91 19 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zu. Die Klägerin legte gegen die vZTA den Rechtsbehelf der ersten Stufe nach Art. 44 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 der Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) ein. Über den Rechtsbehelf ist noch nicht entschieden worden.
1. 2.
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