FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.01.2002
6 K 1747/98
Normen:
UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 ;

Zuordnung erhaltener Zuschüsse zum Rahmen des Unternehmens; Vorsteuerabzug; Umsatzsteuer 1990

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.01.2002 - Aktenzeichen 6 K 1747/98

DRsp Nr. 2004/5878

Zuordnung erhaltener Zuschüsse zum Rahmen des Unternehmens; Vorsteuerabzug; Umsatzsteuer 1990

1. Allein aus dem Umstand, dass staatliche Zuwendungen als sogenannte echte Zuschüsse anzusehen sind, kann nicht geschlossen werden, dass der Steuerpflichtige insoweit in einem abgrenzbaren Tätigkeitsbereich außerhalb seines Unternehmens tätig geworden ist. Steht die geförderte Tätigkeit in einem sachlichen Zusammenhang zur unternehmerischen Tätigkeit des Zuschussempfängers, so ist sie dem Rahmen des Unternehmens zuzuordnen. Unter sachlichem Zusammenhang in diesem Sinne ist jede Ausweitung, Ergänzung und Abrundung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit anzusehen. 2. Liegt ein objektiv erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang der streitigen Leistungsbezüge mit der unternehmerischen Tätigkeit vor, so ist der Unternehmer vollumfänglich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Unerheblich ist, ob es später tatsächlich zur Ausführung entgeltlicher Leistungen gekommen ist, oder ob der Unternehmer eine ernsthafte Absicht zur späteren Ausführung entgeltlicher Umsätze gehabt hat.

Normenkette:

UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die anteilige Kürzung der geltend gemachten Vorsteuerabzugsbeträge bei der Umsatzsteuer 1990.