FG Münster - Urteil vom 29.08.2014
9 K 1828/11 K,G
Normen:
AStG § 1 Abs 2; KStG § 8a Abs 1;

Zuordnung mehrerer Darlehen zum Safe Haven

FG Münster, Urteil vom 29.08.2014 - Aktenzeichen 9 K 1828/11 K,G

DRsp Nr. 2015/1021

Zuordnung mehrerer Darlehen zum Safe Haven

1) Erhält ein Steuerpflichtiger Darlehen von seiner Tochter- oder Enkelgesellschaft oder anderen nachgeordneten Körperschaften, handelt es sich nicht um Darlehensgewährungen durch dem Anteilseigner nahestehende Personen i.S. des § 8a Abs. 1 KStG. 2) Bei mehreren Darlehen sind diese nicht streng nach ihrer zeitlichen Entstehung mit dem Safe Haven zu verrechnen; dem Steuerpflichtigen steht insoweit ein Wahlrecht für die Zuordnung zu (gegen BMF vom 15.12.1994, BStBl. I 1995, 25 Rz. 71).

Normenkette:

AStG § 1 Abs 2; KStG § 8a Abs 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und inwieweit das der Klägerin in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 zur Verfügung gestellte Fremdkapital den in § 8a Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt – BGBl. – I 2003, 2840) – KStG 2002 n.F. – geregelten sog. Safe Haven übersteigt und welche steuerlichen Folgen für die Klägerin sich hieraus ergeben.