BFH - Urteil vom 02.09.2009
I R 32/09
Normen:
FGO § 118 Abs. 2; OECD-Musterabkommen Art. 17 Abs. 1 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (OECD-MA); OECD-MA Art. 23A; EStG § 3c; EStG § 3c Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 64/06

Zuordnung nicht direkt zurechenbarer Allgemeinkosten zu den inländischen (steuerpflichtigen) Einnahmen

BFH, Urteil vom 02.09.2009 - Aktenzeichen I R 32/09

DRsp Nr. 2009/26168

Zuordnung nicht direkt zurechenbarer Allgemeinkosten zu den inländischen (steuerpflichtigen) Einnahmen

Normenkette:

FGO § 118 Abs. 2; OECD-Musterabkommen Art. 17 Abs. 1 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (OECD-MA); OECD-MA Art. 23A; EStG § 3c; EStG § 3c Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Zuordnung von nicht direkt zurechenbaren Allgemeinkosten zu den inländischen (steuerpflichtigen) Einnahmen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger).

Der Kläger, der in den Streitjahren 2001 bis 2003 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde und als selbständiger ... (Künstler) überwiegend im Ausland tätig war, erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes 1997/2002 -- EStG 1997/2002--); die im Ausland erzielten Einkünfte wurden nach Maßgabe des jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) von der deutschen Einkommensteuer --unter Anwendung des sog. Progressionsvorbehalts-- freigestellt bzw. es wurde die ausländische Quellensteuer auf die durch die Erfassung dieser Einkünfte ausgelöste deutsche Einkommensteuer angerechnet.