LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.03.2020
L 1 BA 27/18
Normen:
SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 17 Abs. 1 S. 2; SvEV § 1 S. 1; BRAO § 51 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2020, 1867
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 985/13

Zuordnung von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung von angestellten Rechtsanwälten zum beitragspflichtigen ArbeitsentgeltKein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers bei einem die Mindestversicherungssumme übersteigenden Versicherungsschutz

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.03.2020 - Aktenzeichen L 1 BA 27/18

DRsp Nr. 2020/11852

Zuordnung von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung von angestellten Rechtsanwälten zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt Kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers bei einem die Mindestversicherungssumme übersteigenden Versicherungsschutz

Die Zahlung der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung von angestellten Rechtsanwälten durch den Arbeitgeber ist auch insoweit Arbeitslohn, als der Arbeitgeber einen die Mindestversicherungssumme übersteigenden Versicherungsschutz wählt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 19. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.563,11 EUR festgesetzt. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 17 Abs. 1 S. 2; SvEV § 1 S. 1; BRAO § 51 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Beitragsnachforderung der Beklagten, die auf vom Kläger übernommenen Kosten der Berufshaftpflichtversicherung für die beigeladenen Rechtsanwälte zu 11. bis 16. beruht.