Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang Schuldzinsen, die der Kläger für verschiedene Darlehen bzw. für Kontokorrentverbindlichkeiten aufgewandt hat, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar sind. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
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