FG Hessen - Urteil vom 03.05.2010
3 K 3366/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1;

Zuordnung von Darlehenszinsen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Schuldzinsen; Zurechnung; Vermietung und Verpachtung; Werbungskosten; Darlehen; Zweikontenmodell

FG Hessen, Urteil vom 03.05.2010 - Aktenzeichen 3 K 3366/10

DRsp Nr. 2010/15426

Zuordnung von Darlehenszinsen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Schuldzinsen; Zurechnung; Vermietung und Verpachtung; Werbungskosten; Darlehen; Zweikontenmodell

1. Zinsaufwendungen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur abzugsfähig, wenn sie dem vermieteten Gebäude zugeordnet werden können. 2. Die Rechtsprechungsgrundsätze zum sog. Zweikontenmodell sind unbeachtlich, wenn es bereits von vornherein an einem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Zusatzdarlehen und dem Vermietungsobjekt des Steuerpflichtigen fehlt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang Schuldzinsen, die der Kläger für verschiedene Darlehen bzw. für Kontokorrentverbindlichkeiten aufgewandt hat, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar sind. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: