FG Nürnberg - Urteil vom 08.03.2002
I 277/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 21 Abs. 2 ;

Zuordnung von Modernisierungsaufwendungen auf bestimmte Teile eines Zweifamilienhauses

FG Nürnberg, Urteil vom 08.03.2002 - Aktenzeichen I 277/00

DRsp Nr. 2002/9545

Zuordnung von Modernisierungsaufwendungen auf bestimmte Teile eines Zweifamilienhauses

Eine nur am Ober- und Dachgeschoss eines Zweifamilienhauses angebrachte Wärmedämmung nebst Verschalung ist aufgrund ihrer Funktion, den üblichen Schall- und Wärmeschutz der Außenwand zu verbessern, nur der Ober- und Dachgeschosswohnung zuzurechnen, nicht aber anteilig auch der Erdgeschosswohnung.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 21 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine lediglich an einer Außenwand des Obergeschosses eines Hauses angebrachte Wärmedämmung nur diesem Gebäudeteil zugeordnet werden kann.