FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.09.2001
1 K 1197/01
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;

Zuordnung von Schuldzinsen bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder Kapitalvermögen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.09.2001 - Aktenzeichen 1 K 1197/01

DRsp Nr. 2002/4686

Zuordnung von Schuldzinsen bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder Kapitalvermögen

Die im Zusammenhang mit der Kreditierung des Erwerbs von Arbeitgeberaktien anfallenden Schuldzinsen sind jedenfalls dann nicht den Arbeitseinkünften (§ 19 Abs. 1 EStG), sondern den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 EStG) zuzuordnen, wenn der Erwerb zwar dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers dient, die Dividendeneinnahmen jedoch die Schuldzinsen übersteigen. Der Aktienerwerb steht dann als Schaffung einer neuen Einkunftsquelle in einer engeren Beziehung zu den Kapitalvermögenseinkünften.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;

Tatbestand: