I.
Streitig ist, ob der Kläger Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen darf.
Der Kläger wird für die Streitjahre 1998 bis 2000 beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) einzeln veranlagt.
Der Kläger war bis März 1995 für die Firma W GmbH, eine Baufirma, deren Geschäftsführer Herr W (im Folgenden: W) bis zu deren Löschung am XX. XXXX 2000 war, als freiberuflicher EDV-Betreuer und im Verkauf tätig. W bat den Kläger mehrmals um Geld zur Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsengpässe oder zur Beteiligung an Grundstückserwerben.
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