LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.01.2020
10 Sa 71/19 SK
Normen:
§ 7 SokaSiG; § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV; § 1 HwO; § 253 Abs. 2 Nr. 2 BGB; §§ 199, 204 Abs. 2 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1927/16

Zuordnung von Sowohl-als-auch-Tätigkeiten unter den VTV BaugewerbeAbgrenzung typischer Handwerksarbeiten wie Maler- und Tapezierarbeiten zu typischen baulichen Tätigkeiten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.01.2020 - Aktenzeichen 10 Sa 71/19 SK

DRsp Nr. 2022/13904

Zuordnung von "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" unter den VTV Baugewerbe Abgrenzung typischer Handwerksarbeiten wie Maler- und Tapezierarbeiten zu typischen baulichen Tätigkeiten

1. Führen Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die sowohl baulicher Natur als auch einem der ausgenommenen Gewerke des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV zuzuordnen sind, kommt es darauf an, welches Gepräge diese „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ dem Betrieb geben. Entscheidend ist in erster Linie der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet und verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich des VTV abzulehnen (Anschluss an BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 27, NZA 2019, 1508).