BFH - Beschluss vom 18.09.2006
IX B 75/06
Normen:
EStG § 21 § 19 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2259
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 13.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3008/03

Zuordnung zu einer Einkunftsart

BFH, Beschluss vom 18.09.2006 - Aktenzeichen IX B 75/06

DRsp Nr. 2006/27308

Zuordnung zu einer Einkunftsart

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Frage der Zuordnung zu einer Einkunftsart bei dem Zusammenhang von Aufwendungen mit mehreren Einkunftsarten nach Maßgabe des auslösenden Moments durch die in Vordergrund stehende Einkunftsart zu entscheiden ist.

Normenkette:

EStG § 21 § 19 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.