Gestritten wird um die Höhe der als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) abzugsfähigen Schuldzinsen.
Die Kläger (Kl.) sind Eheleute und werden im Streitjahr 2003 zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt.
Mit notariellem Vertrag vom 20.12.2002 (UR-Nr. .../2002 des Notars F, I) erwarben die Kl. von der Mutter des Kl. ein in I belegenes Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten zum Kaufpreis von insgesamt EUR 455.000,-. Mit notarieller Urkunde vom selben Tag (UR-Nr. .../2002) hatte die Mutter das Grundstück zuvor in sechs Eigentumswohnungen (ETW) aufgeteilt; die Teilung war zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses noch nicht vollzogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Kaufvertrag vom 20.12.2002.
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