FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.02.2011
6 K 1004/09

Zuordnungsentscheidung durch zeitnah abgegebene Umsatzsteuererklärung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 6 K 1004/09

DRsp Nr. 2011/10043

Zuordnungsentscheidung durch zeitnah abgegebene Umsatzsteuererklärung

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Errichtung von unternehmerisch genutzten Räumen.

Die Klägerin ist seit März 2006 als Gesundheits- und Ernährungsberaterin tätig und führt ausschließlich Umsätze aus, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Im Streitjahr 2005 errichtete sie zusammen mit ihrem Ehemann ein Wohnhaus mit einer Gesamtwohnfläche von 155,01 m². Das der Klägerin zur Hälfte gehörende Haus wurde im April 2006 fertig gestellt.

Im Keller des Gebäudes befindet sich die Praxis der Klägerin mit einer Fläche von 17,28 m² (11,2% der Gesamtfläche, bzw. 22,4% des Miteigentumsanteils).

Im Jahr 2006 gab die Klägerin Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab, mit denen sie ihre Umsätze sowie Vorsteuern erklärte. Vorsteuern aus dem Hausbau waren darin nicht enthalten.

Am 04.06.2007 reichte die Klägerin eine Umsatzsteuererklärung für 2005 ein, mit der sie die auf die Praxis entfallenden Vorsteuern in Höhe von 4.411,56 € geltend machte.