I.
Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt) zurecht ein Einfamilienhaus im Sachwertverfahren bewertet hat.
Die Kläger errichteten in L., ein Einfamilienhaus, das im Jahr 2002 bezugsfertig wurde. Aus der eingereichten Einheitswerterklärung ging hervor, dass die anrechenbare Wohnfläche laut II. Berechnungsverordnung (
Wegen der Wohnfläche von rund 238 m2 ging das Finanzamt von der Anwendbarkeit des Sachwertverfahrens aus. Der aus der Erklärung berechnete Kubikmeterpreis des Einfamilienhauses belief sich auf 159 DM. Der umbaute Raum betrug 1.671 m3. Die Doppelgarage wies einen umbauten Raum von 461 m3 aus und wurde mit einem Kubikmeterpreis von 50 DM angesetzt.
Mit Bescheid vom 29.9.2005 stellte das Finanzamt den Einheitswert für das Einfamilienhaus auf den 1.1.2003 mit 219.200 DM (entspricht 112.075 EUR) fest.
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