FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.2001
3 K 2089/98
Normen:
EStG § 3 Nr. 62 ; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Zur Abgrenzung von steuerpflichtigem Arbeitslohn von Zuschüssen,

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2001 - Aktenzeichen 3 K 2089/98

DRsp Nr. 2002/2167

Zur Abgrenzung von steuerpflichtigem Arbeitslohn von Zuschüssen,

Erfüllt ein Arbeitgeber mit Leistungen zur Sozialversicherung seines Arbeitnehmers eine eigene (tatsächliche oder vermeintliche) Leistungspflicht, stellen die Leistungen keinen Arbeitslohn dar. § 3 Nr. 62 EStG hat insoweit lediglich deklaratorischen Charakter. Erbringt der Arbeitgeber dagegen solche Leistungen in dem Bewusstsein, nicht dazu verpflichtet zu sein, so stellen sie Arbeitslohn dar, der unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei sein kann.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 62 ; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die von einer GmbH betreffend ihren Gesellschafter-Geschäftsführer erbrachten Leistungen zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung bei diesem als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen sind.