FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.04.2002
2 K 2450/99
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;

Zur Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und privater Grundstücksverwaltung bei privaten Immobiliengeschäften eines Grundstücksmaklers; Einkommensteuer 1994, ges. Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1994 und ges. Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1994

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.04.2002 - Aktenzeichen 2 K 2450/99

DRsp Nr. 2003/11805

Zur Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und privater Grundstücksverwaltung bei "privaten Immobiliengeschäften" eines Grundstücksmaklers; Einkommensteuer 1994, ges. Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1994 und ges. Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1994

1. Ein Grundstücksmakler, der zur Abwicklung von in engem zeitlichen Zusammenhang stehenden An- und Verkaufsgeschäften in den Kaufverträgen seinen Geschäftssitz angibt, die finanzielle Abwicklung, Finanzierung und Beplanung über das Geschäftskonto laufen lässt und die Grundstücke zudem zur Absicherheit betrieblicher Kontokorrentlinien einsetzt, handelt unabhängig von der Anzahl der veräußerten Objekte auch dann mit bedingter gewerblicher Veräußerungsabsicht, wenn vorgetragen wird, die Grundstücksankäufe hätten zum Erwerbszeitpunkt der individuellen Vermögensvorsorge und damit privaten Zwecken gedient. 2. Dies gilt auch dann, wenn die im Zusammenhang mit dem Grundstück stehenden Zahlungen in der betrieblichen Buchhaltung als Privatentnahmen behandelt werden.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels.