BFH - Urteil vom 08.11.2007
IV R 24/05
Normen:
EStG § 13 § 15 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 444
BFHE 219, 567
BStBl II 2008, 356
DB 2008, 499
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2278/01

Zur Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbebetrieb bei der Ausbringung von Klärschlamm

BFH, Urteil vom 08.11.2007 - Aktenzeichen IV R 24/05

DRsp Nr. 2008/3789

Zur Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbebetrieb bei der Ausbringung von Klärschlamm

»Ein Landwirt, der auch einen Gewerbebetrieb für Klärschlammtransporte unterhält, erzielt mit den Einnahmen für den Transport und die Ausbringung von Klärschlamm auch insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht aus Landwirtschaft, als er den Klärschlamm mit Maschinen des Gewerbebetriebs auf selbstbewirtschafteten Feldern ausbringt.«

Normenkette:

EStG § 13 § 15 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (1996) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gewerbebetrieb. Er bewirtschaftete einen von seinen Eltern gepachteten landwirtschaftlichen Betrieb mit den Schwerpunkten Ferkelzucht und Getreideanbau. Den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ermittelte der Kläger für das Normalwirtschaftsjahr durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).