FG München - Urteil vom 19.05.2010
10 K 152/09
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1439

Zur Abgrenzung zwischen PkW und LkW i. R. d. Anwendung der 1 %- Regelung bei Kombinationskraftwagen

FG München, Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 10 K 152/09

DRsp Nr. 2010/18751

Zur Abgrenzung zwischen PkW und LkW i. R. d. Anwendung der 1 %- Regelung bei Kombinationskraftwagen

1. Kombinationskraftwagen werden von der 1 %- Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG nicht erfasst, wenn sie aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt und daher als reiner Werkstattwagen zu qualifizieren sind. 2. Ob ein reiner Werkstattwagen vorliegt, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen, insbesondere nach der Anzahl der Sitzplätze, dem äußeren Erscheinungsbild, der Verblendung der hinteren Seitenfenster und dem Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum. 3. Eine äußere oder innere Verschmutzung des Fahrzeugs beseitigt die Eignung des Fahrzeugs für eine private Nutzung grundsätzlich nicht.