FG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.12.2003
10 K 186/02
Normen:
EStG (1997) § 24 Nr. 1 Buchst. a § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 30

Zur Ablösung übertrariflicher Zulagen gewährte Ausgleichszahlung ist keine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung im Sinne von §§ 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG; Einkommensteuer 1998

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.12.2003 - Aktenzeichen 10 K 186/02

DRsp Nr. 2004/4390

Zur Ablösung übertrariflicher Zulagen gewährte Ausgleichszahlung ist keine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung im Sinne von §§ 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG; Einkommensteuer 1998

Ereignisse, die den Einkunftserzielungstatbestand nicht in seinem Bestand berühren, führen nicht zu einer Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Das bedeutet für alle Fälle, in denen einem Arbeitnehmer ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgangene oder entgehende Einnahmen ersetzt werden - hier: Einmalzahlung zur Ablösung übertariflicher Zulagen wegen einer entsprechenden Betriebsvereinbarung - dass nur eine Modifikation des bestehenden Arbeitsverhältnisses vorliegt, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht rechtfertigen kann.

Normenkette:

EStG (1997) § 24 Nr. 1 Buchst. a § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Besteuerung einer zur Ablösung übertariflicher Zulagen gewährten Ausgleichszahlung.