FG Niedersachsen - Urteil vom 26.03.2009
14 K 12588/06
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 Satz 6; EStG § 7 Abs. 4 Satz 3; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7;
Fundstellen:
DStRE 2010, 524
EFG 2009, 1372

Zur Absicht eines Steuerpflichtigen bei Erwerb eines Grundstücks aufstehende Gebäude abzubrechen - Gebäudeerwerb; Abbruchabsicht

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 14 K 12588/06

DRsp Nr. 2009/17556

Zur Absicht eines Steuerpflichtigen bei Erwerb eines Grundstücks aufstehende Gebäude abzubrechen - Gebäudeerwerb; Abbruchabsicht

1. Wird ein Gebäude bereits in der Absicht erworben, es ganz oder teilweise abzubrechen und anschließend umzubauen, gehören der anteilige Restwert der entfernten Gebäudeteile und die Abbruchkosten zu den HK des neu gestalteten Gebäudes. 2. Bei einer Umgestaltung des Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung spricht ein Beweis des ersten Anscheins für eine Umbauabsicht. Der Stpfl. kann den Anscheinsbeweis durch Gegenbeweis entkräften. 3. Bei der Frage einer steuerschädlichen Abbruchabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs ist beim Grundstückskauf auf den Abschluss des notariellen Kaufvertrags abzustellen. 4. Abbruchabsicht ist auch zu bejahen, wenn der Erwerber beim Gebäudeerwerb den schlechten baulichen Zustand kannte und für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch billigend in Kauf genommen hat. 5. Bei der Abbruchabsicht handelt es sich um eine innere Tatsache, die nur anhand äußerer Umstände festgestellt werden kann. 6. Zur Entkräftung des Anscheinsbeweises.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 Satz 6; EStG § 7 Abs. 4 Satz 3; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7;

Tatbestand: