FG München - Beschluss vom 16.01.2003
13 V 4452/02
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Zur Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Motorboot als Betriebsausgaben

FG München, Beschluss vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 13 V 4452/02

DRsp Nr. 2003/3303

Zur Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Motorboot als Betriebsausgaben

Das Motorboot einer Personengesellschaft, das auf Dauer nur eigenen privaten Zwecken eines Gesellschafters dient, gehört nicht zum steuerlichen Betriebsvermögen der Gesellschaft. Die Aufwendungen für das Boot sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren (Az.: 13 K 5744/00), ob Aufwendungen für ein von der ... & Co. KG (KG) am 5.6.1991 für 128.000 DM angeschafftes Motorboot in den Streitjahren 1992 bis 1994 von jeweils 12.949 DM (Absetzungen für Abnutzung -AfA-), laufende Kosten in 1992 von 1.488 DM, in 1993 von 850 DM und in 1994 von 757 DM, Rechtsanwaltskosten in 1993 von 8.094 DM und 1994 von 2.000 DM sowie die von der KG zugunsten der ... Baugesellschaft mbH geleisteten Reparaturaufwendungen in Höhe von 20.411 DM im Jahr 1993 (Einbau einer Heizungsanlage im Objekt ...) sowie Mietzahlungen in Höhe von 7.000 DM im Jahr 1994 als Betriebsausgaben absetzbar sind.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 21.11.2000, den Bericht über die Außenprüfung vom 2.3.1998, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,