FG München - Urteil vom 27.01.2000
13 K 4279/96
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1361

Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer

FG München, Urteil vom 27.01.2000 - Aktenzeichen 13 K 4279/96

DRsp Nr. 2001/11095

Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer

Die Aufwendungen eines Maschinenschlossers für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer sind keine als Werbungskosten abziehbare Fortbildungskosten im ausgeübten Beruf.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der ledige Kläger (Kl) wurde für die Streitjahre 1993 und 1994 mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Flugzeugführer zur Einkommensteuer veranlagt.