FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.02.2004
2 K 2112/01
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 11 Abs. 2 ; AO § 233a Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1396
EFG 2005, 1033

Zur Abzugsfähigkeit von Kosten für ein Gutachten als Steuerberatungskosten und von Zinsen nach § 233a Abs. 1 Satz 1 AO, die in 1999 für davor liegende Zeiträume entrichtet wurden

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2004 - Aktenzeichen 2 K 2112/01

DRsp Nr. 2005/8402

Zur Abzugsfähigkeit von Kosten für ein Gutachten als Steuerberatungskosten und von Zinsen nach § 233a Abs. 1 Satz 1 AO, die in 1999 für davor liegende Zeiträume entrichtet wurden

Als Steuerberatungskosten sind nicht jegliche in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stehende Aufwendungen berücksichtigungsfähig, sondern lediglich Kosten für die Beratung als solche. Der Wegfall des Sonderausgabenabzuges für Zinsen i. S. d. § 233a Abs. 1 Satz 1 AO nach dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (Bundesgesetzblatt I 1999, 402) stellt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 11 Abs. 2 ; AO § 233a Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Erstellung eines Gutachtens (als Steuerberatungskosten) und von Nachzahlungszinsen gem. § 233 a AO.

Die Klägerin hatte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr "Kosten für Gutachter" in Höhe von 1.133,23 DM als Steuerberatungskosten sowie "Zinsen zur Einkommensteuer 1996 laut Bescheid vom 12.08.1999" in Höhe von 240,- DM "wegen Verdachts auf Verfassungswidrigkeit" unter "Zinsen für Nachforderung und Stundung von Steuern" als Sonderausgaben geltend gemacht (Bl. 5 ESt-Akten Bd. III). Dem lag folgendes zugrunde: