Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Erstellung eines Gutachtens (als Steuerberatungskosten) und von Nachzahlungszinsen gem. § 233 a AO.
Die Klägerin hatte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr "Kosten für Gutachter" in Höhe von 1.133,23 DM als Steuerberatungskosten sowie "Zinsen zur Einkommensteuer 1996 laut Bescheid vom 12.08.1999" in Höhe von 240,- DM "wegen Verdachts auf Verfassungswidrigkeit" unter "Zinsen für Nachforderung und Stundung von Steuern" als Sonderausgaben geltend gemacht (Bl. 5 ESt-Akten Bd. III). Dem lag folgendes zugrunde:
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