Zur Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG; Abzugsfähigkeit; Schuldzinsen; Gesellschaftsbezogene Betrachtungsweise; Überentnahmen; Mehrstöckige Personengesellschaft; Holding-Konzern; Gewinnanteile; Ergänzungsbilanzverluste; Cash-Pool-System; Verfassungsmäßigkeit
FG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2010 - Aktenzeichen 11 K 3720/08 F
DRsp Nr. 2010/8527
Zur Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4aEStG; Abzugsfähigkeit; Schuldzinsen; Gesellschaftsbezogene Betrachtungsweise; Überentnahmen; Mehrstöckige Personengesellschaft; Holding-Konzern; Gewinnanteile; Ergänzungsbilanzverluste; Cash-Pool-System; Verfassungsmäßigkeit
1. Bei doppelstöckigen Personengesellschaften ist die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 4aEStG für jede Personengesellschaft gesondert zu prüfen.2. Auszahlungen von Gewinnanteilen zwischen verbundenen Unternehmen stellen Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 4aEStG dar.3. Dem Entnahmecharakter der Zahlungen steht nicht entgegen, dass die entnommenen Beträge im Konzern und damit letztlich der an dessen Spitze stehenden Holding AG verbleiben, die als Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre besitzt. Eine konzernbezogene Betrachtungsweise sieht § 4 Abs. 4aEStG nicht vor.4. Bei der Bestimmung der Überentnahmen der Personengesellschaft im laufenden Wirtschaftsjahr ist der Gesamthandsbilanzgewinn mit dem aus der Abschreibung des Firmenwerts resultierenden Ergänzungsbilanzverlust zu saldieren. Aus § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG ergibt sich nichts anderes.5. Schuldzinsen i. S. d. § 4 Abs. 4aEStG sind auch die Entgelte, die für den Ausgleich bestehender Schuldsalden an eine Konzerngesellschaft im Rahmen eines Cash-Pool-Systems zu entrichten sind.
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