FG Düsseldorf - Urteil vom 08.04.2010
11 K 3720/08 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 2; EStG § 4 Abs. 4a Satz 2; EStG § 4 Abs. 4a Satz 4; EStG § 4 Abs. 4a Satz 5; GG Art. 3 Abs.1;
Fundstellen:
EFG 2010, 1398

Zur Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG; Abzugsfähigkeit; Schuldzinsen; Gesellschaftsbezogene Betrachtungsweise; Überentnahmen; Mehrstöckige Personengesellschaft; Holding-Konzern; Gewinnanteile; Ergänzungsbilanzverluste; Cash-Pool-System; Verfassungsmäßigkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2010 - Aktenzeichen 11 K 3720/08 F

DRsp Nr. 2010/8527

Zur Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG; Abzugsfähigkeit; Schuldzinsen; Gesellschaftsbezogene Betrachtungsweise; Überentnahmen; Mehrstöckige Personengesellschaft; Holding-Konzern; Gewinnanteile; Ergänzungsbilanzverluste; Cash-Pool-System; Verfassungsmäßigkeit

1. Bei doppelstöckigen Personengesellschaften ist die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 4a EStG für jede Personengesellschaft gesondert zu prüfen. 2. Auszahlungen von Gewinnanteilen zwischen verbundenen Unternehmen stellen Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG dar. 3. Dem Entnahmecharakter der Zahlungen steht nicht entgegen, dass die entnommenen Beträge im Konzern und damit letztlich der an dessen Spitze stehenden Holding AG verbleiben, die als Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre besitzt. Eine konzernbezogene Betrachtungsweise sieht § 4 Abs. 4a EStG nicht vor. 4. Bei der Bestimmung der Überentnahmen der Personengesellschaft im laufenden Wirtschaftsjahr ist der Gesamthandsbilanzgewinn mit dem aus der Abschreibung des Firmenwerts resultierenden Ergänzungsbilanzverlust zu saldieren. Aus § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG ergibt sich nichts anderes. 5. Schuldzinsen i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG sind auch die Entgelte, die für den Ausgleich bestehender Schuldsalden an eine Konzerngesellschaft im Rahmen eines Cash-Pool-Systems zu entrichten sind.