FG Düsseldorf - Urteil vom 18.03.2010
11 K 2486/08 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a; GG Art. 3 Abs.1;

Zur Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG; Schuldzinsen; Kapitalistischer Konzern; Verfassungsmäßigkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 11 K 2486/08 F

DRsp Nr. 2010/11356

Zur Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG; Schuldzinsen; Kapitalistischer Konzern; Verfassungsmäßigkeit

1. Auch Kapitalgesellschaften als Gesellschafter von Personengesellschaften fallen in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a EStG. 2. Dem Entnahmecharakter der Zahlungen steht nicht entgegen, dass die entnommenen Beträge im Konzern und damit letztlich der Muttergesellschaft verbleiben, die als Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre besitzt. Eine konzernbezogene Betrachtungsweise sieht § 4 Abs. 4a EStG nicht vor. 3. Die Ungleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften in Bezug auf die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a; GG Art. 3 Abs.1;

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung des § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes – EStG – im kapitalistischen Konzern.