FG München - Beschluss vom 17.02.2003
13 V 5006/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 12 Nr. 2 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ;

Zur Abzugsfähigkeit wiederkehrender Leistungen im Zusammenhang mit der Übergabe eines Geldbetrags; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 2001

FG München, Beschluss vom 17.02.2003 - Aktenzeichen 13 V 5006/02

DRsp Nr. 2003/6646

Zur Abzugsfähigkeit wiederkehrender Leistungen im Zusammenhang mit der Übergabe eines Geldbetrags; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 2001

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob wiederkehrende Leistungen als Gegenleistung für die Hingabe eines Geldbetrags zur Finanzierung des Kaufs eines Mietwohngrundstücks auch hinsichtlich des Zinsanteils Zuwendungen i. S. des § 12 Nr. 2 EStG sind und nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziebar sind.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 12 Nr. 2 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragsteller (ASt) sind Ehegatten, die für das Streitjahr 2001 mit Einkünften des ASt aus selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.