FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.08.2011
3 K 2674/10
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2012, 583

Zur Änderung von Steuerbescheiden bei Verwendung von Steuererklärungssoftware

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2011 - Aktenzeichen 3 K 2674/10

DRsp Nr. 2011/19258

Zur Änderung von Steuerbescheiden bei Verwendung von Steuererklärungssoftware

Wie das Verschulden eines steuerlichen Beraters müssen Steuerpflichtige sich das Verschulden derjenigen Personen zurechnen lassen, die eine von ihnen gekaufte und verwendete Steuererklärungssoftware konzipiert und in den Handel gebracht haben, wenn die von der Fremdfirma konzipierte Steuererklärungssoftware beim Ausfüllen der Anlage Kind nicht sicherstellt, dass auch die entsprechende Frage nach Kinderbetreuungskosten und die entsprechenden Erläuterungen dargeboten werden.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Strittig ist die Änderung eines Einkommensteuerbescheids.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist als Referent für Datenschutz, die Klägerin als Personalreferentin erwerbstätig. Daneben ist der Kläger als Rechtsanwalt freiberuflich tätig.